Dem Naturschutzfonds fließen insbesondere Mittel der naturschutzrechtlichen Ersatzzahhlung gem. § 10 Abs. 4 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) zu. Diese, meist im Zuge von baulichen Eingriffen in Natur und Landschaft entstehenden Abgaben werden mit möglichst nahem räumlichen Bezug zum Eingriffsort wieder für Projekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingesetzt. Dazu zählen z.B. Vorhaben der Gewässersanierung und -renaturierung, der Aufwertung geschützter Biotope und des Landschaftsbildes durch Anpflanzungen, zum Schutz bedrohter Arten, der Sanierung, Pflege und Erhaltung von Flächennaturdenkmälern u.v.m. Weiterhin finanziert sich der Naturschutzfonds auch durch sog. sonstige Mittel, wie z.B. Spenden, Zinserträge, Geldbußen oder Zuwendungen Dritter, aus denen neben vorgenannten Projekten auch Forschung und modellhafte Untersuchungen, Aufklärung, Aus- und Fortbildung sowie wissenschaftliche und sonstige allgemein interessierende Untersuchungen und Veröffentlichungen angeregt, unterstützt und gefördert werden können.
Die Förderrichtlinie zum Naturschutzfonds regelt u.a. die Förderschwerpunkte im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege. Im Einzelnen sind das:
Tatjana Röther
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