Förderrichtlinie des Naturschutzfonds der LaNU

Förderrichtlinie LaNU
Aug einem Hügel stehen mehrer Laubbäume. Ihre Blätter sind herbstlich Orange gefärbt. Der Himmer ist wolkenklar.

Dem Naturschutzfonds fließen insbesondere Mittel der naturschutzrechtlichen Ersatzzahhlung gem. § 10 Abs. 4 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) zu. Diese, meist im Zuge von baulichen Eingriffen in Natur und Landschaft entstehenden Abgaben werden mit möglichst nahem räumlichen Bezug zum Eingriffsort wieder für Projekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingesetzt. Dazu zählen z.B. Vorhaben der Gewässersanierung und -renaturierung, der Aufwertung geschützter Biotope und des Landschaftsbildes durch Anpflanzungen, zum Schutz bedrohter Arten, der Sanierung, Pflege und Erhaltung von Flächennaturdenkmälern u.v.m. Weiterhin finanziert sich der Naturschutzfonds auch durch sog. sonstige Mittel, wie z.B. Spenden, Zinserträge, Geldbußen oder Zuwendungen Dritter, aus denen neben vorgenannten Projekten auch Forschung und modellhafte Untersuchungen, Aufklärung, Aus- und Fortbildung sowie wissenschaftliche und sonstige allgemein interessierende Untersuchungen und Veröffentlichungen angeregt, unterstützt und gefördert werden können.

Die Förderrichtlinie zum Naturschutzfonds regelt u.a. die Förderschwerpunkte im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege. Im Einzelnen sind das:

  • Biotop- und Landschaftspflege. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben zur Erhaltung und Sicherung der Lebensräume von freilebenden Tieren und dort vorkommenden Pflanzen, sowie von Elementen der regional typischen Landschaftsstruktur

  • Biotopsicherung, -entwicklung und -gestaltung sowie Biotopverbund. Es handelt sich hierbei sowohl um Maßnahmen zur Verbesserung, Wiederherstellung bestehender landschaftstypischer Biotope als auch um deren Neuanlage unter dem Aspekt der Sicherung oder Entwicklung eines Biotopverbundes.

  • Artenschutz. Förderfähig sind insbesondere Vorhaben im Rahmen der Umsetzung von Artenschutzprogrammen sowie Artenschutzprojekte zur Erhaltung, Sicherung oder Wiederherstellung von Beständen und Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.

  • Flächensicherung. Sollte im Einzelfall die Durchführung des Vorhabens von der Verfügbarkeit der hierfür benötigten Flächen abhängig sein und die Stiftung kein eigenes Interesse am Erwerb der Flächen besitzen, so ist eine Unterstützung des Erwerbs oder sonstiger zivilrechtlicher Sicherung als integraler Bestandteil des Gesamtprojektes in angemessenem Umfang möglich.

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